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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Vorschreibung eines Pflichtbeitrags für die Mitversicherung der Ehefrau eines Arztes in der Krankenpflegehilfe; keine Gesetzwidrigkeit bzw Unsachlichkeit der diese Vorschreibung anordnenden Regelungen der Satzung eines Wohlfahrtsfonds bzw der BeitragsO; Zurückweisung der Individualanträge mangels LegitimationRechtssatz
Aufgrund der Gesetzeslage (vgl. §62 ff ÄrzteG) ist es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gesetzwidrig, wenn in der Satzung eines Wohlfahrtsfonds bzw in einer Beitragsordnung bei der Regelung der Höhe der zu entrichtenden Beiträge auf die Familienverhältnisse der Kammerangehörigen Rücksicht genommen wird. Die Möglichkeit, in der Satzung des Wohlfahrtsfonds Leistungen für erkrankte Ehegatten vorzusehen, ist in §72 Abs6 ÄrzteG ausdrücklich angeführt.
Der Beschwerdeführer begründet die Unsachlichkeit der Vorschreibung des Beitrages - und damit auch die Unsachlichkeit der diese Vorschreibung anordnenden Regelungen - letztlich lediglich mit dem Hinweis auf die bestehende, von seiner Frau vor ihrer Eheschließung freiwillig abgeschlossene Zusatzversicherung zur Krankenversicherung. Ganz abgesehen davon, daß beim Bestehen eines Systems der gesetzlichen Sozialversicherung einer privaten Versicherung nur der Charakter einer Zusatzversicherung zukommen kann, macht der im Rahmen privatautonomer Gestaltungsfreiheit erfolgte Abschluß einer solchen freiwilligen Versicherung eine in bezug auf die Versorgung einer bestimmten Personengruppe - nämlich die Angehörigen einer Ärztekammer und ihre Familienmitglieder - im Krankheitsfalle getroffene Regelung nicht unsachlich.
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des §27 Abs2 lita der Satzung der Wohlfahrtseinrichtungen und des §9 Abs4 der BeitragsO der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer durch die Stellung seines Antrages auf Befreiung von der Pflicht zur Leistung des Beitrages für die Mitversicherung seiner Frau in der Krankenpflegehilfe den ihm zumutbaren Weg der Erwirkung eines letztinstanzlichen Bescheides beschritten, der es ihm ermöglicht, seine Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen im Wege der Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, was er auch getan hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht Ärzte, VfGH / Individualantrag, Beiträge (Ärzte Wohlfahrtsfonds)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B2025.1992Dokumentnummer
JFR_10068871_92B02025_01