RS Vwgh 1996/4/25 95/07/0216

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1962/79 E 24. März 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Daß Spruch und Begründung eines Bescheides als Einheit anzusehen sind, hat nicht zur Folge, daß die Begründung eines Bescheides zur Ergänzung seines Spruches herangezogen werden dürfte, sondern nur, daß die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen ist.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070216.X08

Im RIS seit

26.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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