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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §40 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/01/26 91/07/0153 1Stammrechtssatz
Als "bekannt" iSd § 40 Abs 1 und des § 41 Abs 1 AVG sind jene Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens anzusehen, die der Behörde tatsächlich bekannt sind, und jene, die ihr bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt bekannt sein müssen (Hinweis E 19.5.1976, 2283/75). Der Landeshauptmann muß in dem vor ihm anhängigen wasserrechtlichen Verfahren Parteien nicht kennen, die als solche für die Bezirkshauptmannschaft in einem anderen wasserrechtlichen Verfahren erkennbar waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070203.X07Im RIS seit
11.02.2002Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011