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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Nach § 104 Abs 1 lit b WRG hat die Wasserrechtsbehörde im Zuge der vorläufigen Überprüfung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zunächst insbesondere zu untersuchen, ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen. Da der Begriff der Anlage sämtliche Bestandteile des Wasserbauvorhabens umfaßt, gilt das Gebot der Übereinstimmung mit dem Stand der Technik auch für Anlagenteile, deren Errichtung durch Auflagen vorgeschrieben wird.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070193.X06Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011