RS Vwgh 1996/4/25 95/07/0193

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §104 Abs1 litb;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12a;

Rechtssatz

Nach § 104 Abs 1 lit b WRG hat die Wasserrechtsbehörde im Zuge der vorläufigen Überprüfung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zunächst insbesondere zu untersuchen, ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen. Da der Begriff der Anlage sämtliche Bestandteile des Wasserbauvorhabens umfaßt, gilt das Gebot der Übereinstimmung mit dem Stand der Technik auch für Anlagenteile, deren Errichtung durch Auflagen vorgeschrieben wird.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070193.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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