RS Vwgh 1996/4/25 96/06/0011

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art139 Abs3 litc;
B-VG Art89 Abs1;
IngKG §45 Abs1;

Rechtssatz

Gerichte können in bezug auf Gesetze, Staatsverträge und Verordnungen überprüfen, ob sie gehörig kundgemacht wurden, und haben diese, wenn dies nicht der Fall sei, nicht anzuwenden. Dies muß umso mehr in den Fällen gelten, daß eine der genannten generellen Normen gar nicht vom zuständigen Organ beschlossen oder gar nicht kundgemacht wurde (Hinweis E 28.3.1977, 159/76, VwSlg 9283 A/1977; hier betreffend einen Beschluß über die Erhöhung der Ingenieurkammerumlage gem § 45 Abs 1 IngKG für ein bestimmtes Jahr).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060011.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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