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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139 Abs3 litc;Rechtssatz
Gerichte können in bezug auf Gesetze, Staatsverträge und Verordnungen überprüfen, ob sie gehörig kundgemacht wurden, und haben diese, wenn dies nicht der Fall sei, nicht anzuwenden. Dies muß umso mehr in den Fällen gelten, daß eine der genannten generellen Normen gar nicht vom zuständigen Organ beschlossen oder gar nicht kundgemacht wurde (Hinweis E 28.3.1977, 159/76, VwSlg 9283 A/1977; hier betreffend einen Beschluß über die Erhöhung der Ingenieurkammerumlage gem § 45 Abs 1 IngKG für ein bestimmtes Jahr).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060011.X03Im RIS seit
20.11.2000