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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Umstand allein, daß eine Bewilligung erteilt worden ist, kann für das Verwaltungsstrafverfahren nicht zwangsläufig zur Folge haben, daß eine Bewilligungspflicht auch tatsächlich in Bindung an den rechtskräftigen Bewilligungsbescheid anzunehmen ist: die Verwaltungsstrafbehörde hat die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes durch einen Beschuldigten unabhängig von einem anderen Verfahren (hier unabhängig vom Baubewilligungsverfahren) zu prüfen; eine bloße Verweisung auf einen rechtskräftigen Bescheid (hier: Baubewilligungsbescheid) ist verfassungswidrig (Hinweis E VfGH 30.6.1977, VfSlg 8111/1977). In diesem Sinne ist daher die Bewilligungspflicht von der Strafbehörde selbst meritorisch und unabhängig von einem rechtskräftig abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren zu prüfen.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992060039.X06Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
08.06.2017