RS Vwgh 1996/4/25 92/06/0039

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §55 Abs1 litb;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Umstand allein, daß eine Bewilligung erteilt worden ist, kann für das Verwaltungsstrafverfahren nicht zwangsläufig zur Folge haben, daß eine Bewilligungspflicht auch tatsächlich in Bindung an den rechtskräftigen Bewilligungsbescheid anzunehmen ist: die Verwaltungsstrafbehörde hat die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes durch einen Beschuldigten unabhängig von einem anderen Verfahren (hier unabhängig vom Baubewilligungsverfahren) zu prüfen; eine bloße Verweisung auf einen rechtskräftigen Bescheid (hier: Baubewilligungsbescheid) ist verfassungswidrig (Hinweis E VfGH 30.6.1977, VfSlg 8111/1977). In diesem Sinne ist daher die Bewilligungspflicht von der Strafbehörde selbst meritorisch und unabhängig von einem rechtskräftig abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren zu prüfen.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992060039.X06

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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