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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / AllgLeitsatz
Keine Verletzung des Gleichheitsrechts, der Meinungsäußerungsfreiheit und der Erwerbsausübungsfreiheit durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes aufgrund mehrerer Schuldsprüche unter anderem wegen reklamehaften Herausstellens der eigenen Person in den MedienRechtssatz
Keine Rechtsverletzung infolge Anwendung des für verfassungswidrig erachteten §2 DSt 1872.
Die Kritik am Erk. VfSlg. 11776/1988 ist vom Ansatz her verfehlt, denn es wird nicht etwa der normative Bereich des §2 DSt 1872 gleichsam um ein Verbot des Zuwiderhandelns gegen "verfestigte Standesauffassungen" erweitert, sondern es liegt bloß eine aus dem Grundsatz der verfassungskonformen Gesetzesauslegung gewonnene Präzisierung des gegebenen Gesetzesinhaltes vor.
Keine Gesetzwidrigkeit des Verbotes des reklamehaften Herausstellens der Person des Rechtsanwaltes gemäß dem ersten Halbsatz des §45 RL-BA 1977 (vgl. VfSlg. 12467/1990).
Der Beschwerdeführer behauptet im übrigen lediglich, daß "verfestigte Standesauffassungen" fehlten, setzt sich aber mit der eingehenden Begründung des jeweiligen Schuldspruchs inhaltlich nicht weiter auseinander. Auch der Verfassungsgerichtshof vermag insoweit keinen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler der bekämpften Disziplinarentscheidung zu finden.
Daß die Schranken des Art10 EMRK für den Berufsstand der Rechtsanwälte im Hinblick auf deren Aufgabenbereich andere sind als für Journalisten, bedarf keiner weiteren Begründung. Anhaltspunkte dafür, daß die belangte Disziplinarbehörde diese Schranken in Ansehung des jeweils in Betracht zu ziehenden konkreten Verhaltens des beschuldigten Rechtsanwaltes mißachtet hätte, hat das Beschwerdeverfahren nicht ergeben.
Auch der Beschwerdevorwurf, eine Verletzung des Gleichheitsrechtes liege deshalb vor, weil "Rechtsanwälte in ihren Grundrechten auf Erwerbsfreiheit und Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber anderen Mitgliedern der Gesellschaft eingeschränkt (seien)", geht fehl, weil er auf einer unzutreffenden Prämisse beruht, nämlich der unbegründeten Annahme eines Vorrangs des Gleichheitsgebotes gegenüber anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.
(vgl. auch B659/90, E v 29.11.93:
Der Beschwerdeführer macht bezüglich eines Schuldspruchs eine Verletzung des Gleichheitsrechtes deshalb geltend, weil sein Verhalten als Prozeßpartei wegen seiner Zugehörigkeit zum Rechtsanwaltsstand gegenüber den anderer Verfahrensparteien unterschiedlich beurteilt werde. Diese Unterscheidung ist jedoch sachlich begründbar, weil auch das Verhalten des in eigener Sache vor einer Behörde einschreitenden Rechtsanwaltes einem Dritten das Bild standesgemäßer Gepflogenheiten bietet.).
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, MeinungsäußerungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B61.1990Dokumentnummer
JFR_10068871_90B00061_01