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L82306 Abwasser Kanalisation SteiermarkNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Umstand, daß der Beschluß des Gemeinderates betreffend die Abweisung der Berufung eines Liegenschaftseigentümers gegen eine Kanalanschlußverpflichtung im Berufungsbescheid nicht ausdrücklich angeführt wurde, stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar (hier wird diese Ansicht dadurch bestätigt, daß der Berufungsbescheid mit dem Tag der Beschlußfassung des Gemeinderates datiert ist und sich aus der Bescheidbegründung eindeutig ergibt, daß entscheidendes Organ der Gemeinderat war).
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060072.X01Im RIS seit
11.07.2001