RS Vwgh 1996/4/25 95/07/0204

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg impl;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/06/0118 E 24. Oktober 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Zwar sind rechtliche Überlegungen an sich vom Neuerungsverbot nicht erfasst, werden jedoch Rechtsausführungen vorgebracht, deren Wahrnehmung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erfordert, müssen diese bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen werden. Rechtsausführungen, die nur unter Einbeziehung von Sachverhaltselementen stichhältig sind, die im Verwaltungsverfahren nicht einbezogen wurden, müssen daher kraft Neuerungsverbotes vor dem VwGH unbeachtlich bleiben (Hinweis E 17.6.1981, 2857/79).

Schlagworte

Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3 Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070204.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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