RS Vwgh 1996/4/25 95/07/0203

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §103;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §121;

Rechtssatz

Ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben (hier: eine Wehranlage) stellt nur dann keine im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren relevante Abweichung vom bewilligten Projekt dar, wenn es in keinem Zusammenhang mit dem bewilligten Projekt steht. Ein solcher Zusammenhang ist aber nicht schon dann zu verneinen, wenn diese Wehranlage in den dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Projektsunterlagen nicht vorgesehen war (Hinweis E 12.10.1993, 91/07/0087).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070203.X09

Im RIS seit

11.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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