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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103;Rechtssatz
Ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben (hier: eine Wehranlage) stellt nur dann keine im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren relevante Abweichung vom bewilligten Projekt dar, wenn es in keinem Zusammenhang mit dem bewilligten Projekt steht. Ein solcher Zusammenhang ist aber nicht schon dann zu verneinen, wenn diese Wehranlage in den dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Projektsunterlagen nicht vorgesehen war (Hinweis E 12.10.1993, 91/07/0087).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070203.X09Im RIS seit
11.02.2002Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011