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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der für die Bezirkshauptmannschaft als wasserrechtlicher Überprüfungsbehörde aus dem Akt ersichtliche Umstand, daß von der Gemeinde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren der Tochter des Rechtsvorgängers des Grundstückseigentümers, der sich durch die Ausführung des Projekts (Fischteich) in seinen Rechten berührt erachtet, eine Kundmachung ausgehändigt wurde, verbietet es - zumindest ohne nähere Feststellungen des Landeshauptmannes als Berufungsbehörde zu dieser Frage - davon auszugehen, daß der Rechtsvorgänger des genannten Grundstückseigentümers im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren kein bekannter Beteiligter gewesen ist. Somit kann auch nicht von vornherein von einer Präklusion ausgegangen werden.
Schlagworte
Zurechnung von OrganhandlungenBehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070203.X08Im RIS seit
11.02.2002Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011