RS Vwgh 1996/4/25 95/07/0203

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
AVG §40 Abs1;
AVG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §121;

Rechtssatz

Der für die Bezirkshauptmannschaft als wasserrechtlicher Überprüfungsbehörde aus dem Akt ersichtliche Umstand, daß von der Gemeinde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren der Tochter des Rechtsvorgängers des Grundstückseigentümers, der sich durch die Ausführung des Projekts (Fischteich) in seinen Rechten berührt erachtet, eine Kundmachung ausgehändigt wurde, verbietet es - zumindest ohne nähere Feststellungen des Landeshauptmannes als Berufungsbehörde zu dieser Frage - davon auszugehen, daß der Rechtsvorgänger des genannten Grundstückseigentümers im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren kein bekannter Beteiligter gewesen ist. Somit kann auch nicht von vornherein von einer Präklusion ausgegangen werden.

Schlagworte

Zurechnung von OrganhandlungenBehördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070203.X08

Im RIS seit

11.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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