RS Vwgh 1996/4/25 95/16/0011

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §115;
BAO §184;
BewG 1955 §10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/22 92/13/0187 1

Stammrechtssatz

Beim gemeinen Wert iSd § 10 BewG handelt es sich um eine fiktive Größe, die mit Hilfe der Preisschätzung zu ermitteln ist (Hinweis E 17.2.1992, 90/15/0155). Bei einer solchen Schätzung kommen auch die Grundsätze des § 184 BAO zur Anwendung. Einer solchen Schätzung haftet dabei stets ein gewisses Maß an Ungenauigkeit an, die auch bei strengster Einhaltung der Verfahrensvorschriften und bei Heranziehung sachangemessener Schätzungsmethoden nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, S 1914). Bei einer derartigen Ermittlung des gemeinen Wertes im Wege der Preisschätzung ist insbesondere erforderlich, daß das Ergebnis der von der Behörde durchgeführten Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang steht und die Sachverhaltsannahmen der Behörde in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gewonnen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160011.X05

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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