Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine Partei, die rechtliche Interessen oder einen Rechtsanspruch an einer Verwaltungssache hat, welcher im Verfahren nicht die Stellung einer Partei eingeräumt wurde und gegenüber welcher keine Bescheiderlassung erfolgte, hat nach Abschluß des Verfahrens die Möglichkeit, die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zu begehren (Hinweis E 8.5.1962, 710/60, VwSlg 5794 A/1962).
Schlagworte
Übergangene ParteiParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070216.X05Im RIS seit
26.02.2002Zuletzt aktualisiert am
22.08.2012