RS Vwgh 1996/4/25 95/07/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/18 91/07/0147 2 (hier: Bestimmtheit für die Formulierung von Auflagen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides gefordert).

Stammrechtssatz

Da durch die Spruchfassung einerseits dem bescheidmäßig Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden muß, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein muß (Hinweis E 6.3.1963, 1195/62; E 28.10.1980, 2696/79; E 26.9.1985, 85/06/0074; E 15.9.1987, 87/07/0057), muß auch aus der Formulierung eines wasserpolizeilichen Auftrages mit ausreichender Sicherheit entnommen werden können, welche Stoffe als grundwassergefährdend entfernt werden müssen. Ansonsten drohen dem Beauftragten, selbst nach dem Versuch, dem ihm erteilten Auftrag nachzukommen, unabsehbare behördliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Ersatzvornahme auf seine Kosten; hier: Behörde erteilt dem Grundstückseigentümer ohne jegliche Spezifizierung den Auftrag, in einer auf dem betreffenden Grundstück befindlichen Schottergrube und Kiesgrube abgelagerte Abfälle entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070193.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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