RS Vwgh 1996/4/25 95/07/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1996
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §121 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/21 93/07/0079 3 (hier: Zurückweisung wird mit mangelnder Parteistellung begründet).

Stammrechtssatz

Wird ein Antrag auf nachträgliche Genehmigung der Nichteinhaltung einer Auflage als geringfügige Abweichung nach § 121 Abs 1 zweiter Satz WRG unter ausdrücklicher Zitierung des § 68 AVG im Spruch als auch in der Begründung des betreffenden Bescheides zurückgewiesen statt einer meritorischen Erledigung zugeführt, wobei in der Begründung auch die Rechtskraft der Vorschreibung der Auflage erwähnt wird, so kann in diesem Falle nicht von einem bloßen Vergreifen im Ausdruck die Rede sein. Ein Umdeuten dieses eindeutigen behördlichen Willens ist unzulässig (Hinweis E 30.9.1986, 85/05/0005).

Schlagworte

Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070203.X04

Im RIS seit

11.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten