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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer Eingabe eines Arztes bezüglich Erbringung von Leistungen aus einem mit einer Gebietskrankenkasse abgeschlossenen Einzelvertrag durch die Paritätische Schiedskommission; keine konkrete Darlegung der behaupteten StreitigkeitenRechtssatz
Das Vorbringen des Beschwerdeführers läßt nicht erkennen, worüber eine Streitigkeit aus dem Einzelvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Gebietskrankenkasse konkret besteht.
Da das Vorbringen in seiner Gesamtheit unbestimmt war und ein konkretes Begehren fehlte, lag der Behörde erster Instanz kein zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung tauglicher Antrag vor. Die Zurückweisung des Antrages der Behörde erster Instanz und die Bestätigung durch die Berufungsbehörde sind daher zu Recht erfolgt.
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Sozialversicherung, Ärzte, Kassenvertrag, Schiedskommission (Sozialversicherung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B2070.1992Dokumentnummer
JFR_10068871_92B02070_01