RS Vfgh 1993/11/29 B2070/92

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art83 Abs2
ASVG §344

Leitsatz

Keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer Eingabe eines Arztes bezüglich Erbringung von Leistungen aus einem mit einer Gebietskrankenkasse abgeschlossenen Einzelvertrag durch die Paritätische Schiedskommission; keine konkrete Darlegung der behaupteten Streitigkeiten

Rechtssatz

Das Vorbringen des Beschwerdeführers läßt nicht erkennen, worüber eine Streitigkeit aus dem Einzelvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Gebietskrankenkasse konkret besteht.

Da das Vorbringen in seiner Gesamtheit unbestimmt war und ein konkretes Begehren fehlte, lag der Behörde erster Instanz kein zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung tauglicher Antrag vor. Die Zurückweisung des Antrages der Behörde erster Instanz und die Bestätigung durch die Berufungsbehörde sind daher zu Recht erfolgt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Sozialversicherung, Ärzte, Kassenvertrag, Schiedskommission (Sozialversicherung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B2070.1992

Dokumentnummer

JFR_10068871_92B02070_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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