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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1973 §12 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, daß die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatbeschreibung so genau umschrieben ist, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Wird dem Täter eine Übertretung des § 23 Abs 1 lit a Slbg BauPolG iVm § 12 Abs 1 Slbg BauPolG durch die Errichtung einer Halle mit einer bestimmten Bezeichnung auf einer Teilfläche eines nach Grundstücksnummern und Katastralgemeinde bezeichneten Grundstücks ohne die hiefür erforderliche baubehördliche Bewilligung in einem nach Anfang und Ende kalendermäßig umschriebenen Zeitraum vorgeworfen, ist der Tatvorwurf für den Täter sowohl im Hinblick auf dessen Verteidigungsmöglichkeit als auch im Hinblick auf die Vermeidung einer nochmaligen Bestrafung wegen derselben Tat klar umrissen und unverwechselbar festgestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060065.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009