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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Weist ein Verwaltungsakt die äußeren Merkmale eines Bescheides auf - und ist er somit der Rechtsform nach ein solcher - so ist er prinzipiell geeignet, die mit einem Bescheid verbundenen Wirkungen zu entfalten, soweit er seinem Inhalt nach einen hoheitlichen Willen (hier:) in der in § 92 Abs 1 BAO umschriebenen Art und in eindeutiger sprachlicher Gestaltung verbindlich zum Ausdruck bringt. Die Frage, ob ein Bescheid vorliegt, ist nicht dadurch erschöpfend zu beantworten, daß in einer als Bescheid bezeichneten Erledigung (nicht) rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden worden ist. Dabei kommt es auf die sprachliche Gestaltung des Spruches entscheidend an. (Hinweis: in diesem Punkt unterscheidet sich der gegenständliche Fall von der E 15.4.1994, 93/17/0329)
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160059.X03Im RIS seit
25.01.2001