RS Vwgh 1996/4/25 95/07/0193

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist es nicht Aufgabe der Wasserrechtsbehörde, für den Konsenswerber durch wasserpolizeiliche Aufträge eine optimale Situation zu schaffen; ihre Aufgabe ist es vielmehr, dafür zu sorgen, daß das Wasserbauvorhaben mit öffentlichen Interessen und fremden Rechten in Einklang gebracht wird. Besteht die Möglichkeit, daß durch nicht konsensgemäße Zustände im Bereich des Bauvorhabens, die von anderen als dem Konsenswerber verursacht wurden, in Verbindung mit dem Wasserbauvorhaben eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen eintritt, so hat die zur Entscheidung über die beantragte wasserrechtliche Bewilligung verpflichtete Wasserrechtsbehörde gar keine andere Möglichkeit, als durch Auflagen sicherzustellen, daß das öffentliche Interesse nicht verletzt wird.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070193.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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