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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist es nicht Aufgabe der Wasserrechtsbehörde, für den Konsenswerber durch wasserpolizeiliche Aufträge eine optimale Situation zu schaffen; ihre Aufgabe ist es vielmehr, dafür zu sorgen, daß das Wasserbauvorhaben mit öffentlichen Interessen und fremden Rechten in Einklang gebracht wird. Besteht die Möglichkeit, daß durch nicht konsensgemäße Zustände im Bereich des Bauvorhabens, die von anderen als dem Konsenswerber verursacht wurden, in Verbindung mit dem Wasserbauvorhaben eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen eintritt, so hat die zur Entscheidung über die beantragte wasserrechtliche Bewilligung verpflichtete Wasserrechtsbehörde gar keine andere Möglichkeit, als durch Auflagen sicherzustellen, daß das öffentliche Interesse nicht verletzt wird.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070193.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011