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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Aus § 12a WRG und der ua aus § 104 Abs 1 lit b WRG abzuleitenden Anordnung, daß wassserrechtliche Bewilligungen nur für den Stand der Technik entsprechende Anlagen erteilt werden dürfen, folgt, daß die wasserrechliche Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die zur Anwendung kommenden Technologien geeignet sind, jene Funktionen zu erfüllen, denen sie dienen, also insbesondere einen dem WRG entsprechenden Schutz öffentlicher Interessen zu gewährleisten. Für den Fall, daß sich nachträglich herausstellt, daß die öffentlichen Interessen nicht hinreichend geschützt sind, eröffnet § 21a Abs 1 WRG der Wasserrechtsbehörde die Möglichkeit, die nach dem nunmehrigen Stand der Technik zur Errichtung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Auch aus dem Umstand, daß der bei der Bewilligung eines Wasserbauvorhabens vorzuschreibende Stand der Technik ohnehin so geartet sein muß, daß er dem Schutz öffentlicher Interessen ausreichend Rechnung trägt und der Tatsachen, daß das WRG für den Fall, daß sich nachträglich die Unzulänglichkeit dieses Schutzes herausstellt, ein Nachbessern ermöglicht, ergibt sich ebenfalls die Unzulässigkeit einer dynamischen Verweisung in einer Auflage auf den jeweiligen Stand der Technik.
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070193.X08Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011