RS Vwgh 1996/4/25 95/16/0300

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1996
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Norm

GebG 1957 §14 TP6;

Rechtssatz

Für die Gebührenpflicht einer Eingabe ist unmaßgeblich, ob und wie die mit der Eingabe angerufene Behörde tätig wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160300.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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