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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
StGG Art5Rechtssatz
Keine denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs gemäß §6 litd und §4 Abs1 Oö GVG 1975; keine Verletzung der Liegenschaftserwerbsfreiheit.
Die Annahme der Behörde, daß die Grundstücke einerseits ohne zureichenden Grund der land- oder forstwirtschaftliche Nutzung entzogen würden, da der Zweck der Rechtsgeschäfte - nämlich die "Schaffung von Bauland für die weichenden Kinder" - im Hinblick auf die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Baulandwidmung nicht verwirklicht werden könne, und daß die Eigentumsübertragungen andererseits nicht den in §4 Abs1 Oö GVG 1975 umschriebenen öffentlichen Interessen entsprächen, weil durch die geplante Schaffung zweier landwirtschaftlicher Kleinstbetriebe, für die weder Hofstellen noch irgenwelche sonstige Betriebsvoraussetzungen vorhanden sind, eine (weitere) wesentliche Verschlechterung der Agrarstruktur zu besorgen sei, ist zumindest vertretbar und daher nicht denkunmöglich.
Schlagworte
GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1033.1993Dokumentnummer
JFR_10068871_93B01033_01