RS Vfgh 1993/11/29 B1033/93

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
Oö GVG 1975 §4 Abs1
Oö GVG 1975 §6 litd

Rechtssatz

Keine denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs gemäß §6 litd und §4 Abs1 Oö GVG 1975; keine Verletzung der Liegenschaftserwerbsfreiheit.

Die Annahme der Behörde, daß die Grundstücke einerseits ohne zureichenden Grund der land- oder forstwirtschaftliche Nutzung entzogen würden, da der Zweck der Rechtsgeschäfte - nämlich die "Schaffung von Bauland für die weichenden Kinder" - im Hinblick auf die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Baulandwidmung nicht verwirklicht werden könne, und daß die Eigentumsübertragungen andererseits nicht den in §4 Abs1 Oö GVG 1975 umschriebenen öffentlichen Interessen entsprächen, weil durch die geplante Schaffung zweier landwirtschaftlicher Kleinstbetriebe, für die weder Hofstellen noch irgenwelche sonstige Betriebsvoraussetzungen vorhanden sind, eine (weitere) wesentliche Verschlechterung der Agrarstruktur zu besorgen sei, ist zumindest vertretbar und daher nicht denkunmöglich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1033.1993

Dokumentnummer

JFR_10068871_93B01033_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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