Nach § 55 Abs 2 Vlbg BauG 1972 ist eine Verwaltungsübertretung gem § 55 Abs 1 lit b Vlbg BauG 1972 mit einer Geldstrafe bis zu S 100000 zu bestrafen. Eine verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 60000 macht demnach annähernd zwei Drittel der Höchststrafe aus. Ist der Besch unbescholten iSd Milderungsgrundes gem § 34 Z 2 StGB und die Tat demnach als Ersttat anzusehen, fehlt es an einer entsprechenden Begründung, warum von der Beh deutlich mehr als die Hälfte des Strafrahmens ausgeschöpft worden ist. Zwar hat sich die Strafbehörde auch vom Gedanken der Generalprävention leiten zu lassen (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Aufl, S 796, 4), doch läßt sich auch aus dieser Sicht die Ausschöpfung des Strafrahmens im Ausmaß von beinahe zwei Drittel der Höchststrafe nicht rechtfertigen. Die Behörde hat die maßgebenden Erwägungen darzulegen, die sie veranlaßten, sogleich eine Strafe zB in doppelter Höhe der Mindeststrafe zu verhängen (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Aufl, S 797, 18).