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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art116 Abs2;Rechtssatz
ISd Art 116 Abs 2 B-VG und Art 118 Abs 2 B-VG sowie Art 118 Abs 3 B-VG muß davon ausgegangen werden, daß privatwirtschaftliche Interessen der Gemeinde der Ausübung behördlicher Funktionen nicht entgegenstehen, ebensowenig deren Verpflichtung zur Wahrung verschiedener, möglicherweise kollidierender öffentlicher Interessen bzw zur Abwägung öffentlicher Interessen und Privatinteressen von Normunterworfenen; den Gemeindeorganen ist danach vielmehr grundsätzlich zuzubilligen, daß sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage der Gemeinde ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (Hinweis E 23.9.1981, 2493/79, VwSlg 10549 A/1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992060010.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012