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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litbLeitsatz
Zurückweisung der Anfechtung der Wahl eines Bürgermeister-Stellvertreters als verspätet; vierwöchige Frist zur Einbringung einer Wahlanfechtung im Gegensatz zur sechswöchigen Beschwerdefrist; Einbringung der Anfechtung nur von einem Mitglied des Gemeinderates; Anfechtungsgegenstand kein Bescheid iSd Art144 B-VG; Zurückweisung des AbtretungsantragsRechtssatz
Zurückweisung der Anfechtung der Wahl des ersten Bürgermeister-Stellvertreters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 25.03.93.
Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Frist zur Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof ist die Zustellung des Bescheides der Landesregierung gemäß §63 Abs2 Innsbrucker WahlO 1975.
Die vorliegende Wahlanfechtung erweist sich als verspätet (vgl. VfSlg. 12537/1990). Dazu kommt, daß sie nicht, wie §67 Abs2 Satz 1 VfGG fordert, von vier Mitgliedern, sondern nur von einem Mitglied des Gemeinderates eingebracht wurde (vgl. VfGH 15.06.92 WI-17/91).
Der Anfechtungswerber behauptet, der Bescheid sei nicht von der Tiroler Landesregierung als Kollegialorgan gefaßt worden. Daraus kann jedoch nicht, wie dies der Anfechtungswerber ohne weitere Begründung tut, abgeleitet werden, daß die Wahl auch durch nur ein Mitglied der Gemeindevertretung beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden kann, ebensowenig, daß es sich etwa um einen Bescheid iSd Art144 Abs1 B-VG handeln würde, für dessen Anfechtung eine sechswöchige Beschwerdefrist zur Verfügung steht (§82 Abs1 VfGG). Selbst wenn die behauptete Rechtswidrigkeit vorläge, könnte dies der angefochtenen Erledigung nicht den Charakter eines Bescheides iSd §68 Abs1 VfGG nehmen, der nur im Rahmen einer Wahlanfechtung gemäß Art141 B-VG bekämpft werden kann.
Zurückweisung des Abtretungsantrags bezüglich einer Wahlanfechtung; Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof nur bei Beschwerden vorgesehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / Bescheid, VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Bürgermeister, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:WI15.1993Dokumentnummer
JFR_10068870_93W0I015_01