RS Vwgh 1996/4/25 95/06/0064

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;
RPG Vlbg 1973 §19 Abs3;
RPG Vlbg 1973 §21 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Nachbar im Verfahren betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes, die auch das Baugrundstück betrifft, offensichtlich eine Stellungnahme abgegeben und in der Folge dazu keine Mitteilung mehr erhalten hat, kann am mittlerweile eingetretenen rechtsgültigen Bestand dieser Änderung, gegen die sonst keine Einwendungen, insbesondere keine verfahrensrechtlichen erhoben werden, nichts ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060064.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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