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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Durch die rechtskraftfähige unzutreffende Entscheidung (Zurückweisung der Berufung der mitbeteiligten Parteien wegen Verspätung) des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde, der erstinstanzliche Abgabenbescheid sei gegenüber den mitbeteiligten Parteien in Rechtskraft erwachsen, wurden diese in subjektiven Rechten verletzt. Im Hinblick auf diese Rechtsverletzung der Vorstellungswerber (der mitbeteiligten Parteien) durch den mit Vorstellung bekämpften Berufungsbescheid wurden durch dessen Aufhebung keine subjektiven Rechte der beschwerdeführenden Gemeinde verletzt.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenVerwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170033.X04Im RIS seit
18.12.2001Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011