RS Vwgh 1996/4/26 96/17/0077

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Veröffentlicht am 26.04.1996
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Index

L10102 Stadtrecht Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1;
Statut Klagenfurt 1993 §92;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/05/23 90/17/0104 1 (hier: Vorstellung gem § 92 Klagenfurter Statut 1993 zulässig)

Stammrechtssatz

Unter Erschöpfung des Instanzenzuges ist die restlose Ausschöpfung aller Anfechtungsmöglichkeiten des Administrativverfahrens zu verstehen (Hinweis B 15.9.1987, 87/04/0161 bis 0163). Dies hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Beh der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbeh niederer Instanz vor dem VwGH angefochten werden kann (Hinweis B 30.10.1958, 623/57, VwSlg 4788 A/1958). Hiebei ist die Vorstellung als ein Rechtsmittel an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde anzusehen, dessen Ergreifung Voraussetzung für die Erschöpfung des Instanzenzuges iSd Art 131 Abs 1 B-VG ist (Hinweis B 19.9.1969, 948/69, VwSlg 3957 F/1969).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996170077.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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