Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Keine denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Ausländergrunderwerbs aufgrund der Annahme drohender Überfremdung gemäß §4 Abs2 lita Tir GVG 1983 (auch dann nicht, wenn der Rechtsvorgänger die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; Anteil der ausländischen Grundeigentümer in Kitzbühel rund 10 Prozent).
Das Recht auf Freiheit des Liegenschaftserwerbs und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung bezieht sich nur auf Bundesbürger, nicht auch auf Ausländer.
Für Kollegialbehörden iSd Art133 Z4 B-VG, die den Voraussetzungen eines Tribunals iSd Art6 EMRK entsprechend eingerichtet sind, gilt das Prinzip der festen Geschäftsverteilung nach Art87 Abs3 B-VG nicht.
Der Landesgrundverkehrsbehörde gemäß §13 Tir GVG 1983 kommt die Qualität eines unabhängigen und unparteiischen Tribunals zu.
Keine Bedenken gegen §13 Abs8 Tir GVG 1983.
Schlagworte
Ausländergrunderwerb, Überfremdung, Grundverkehrsrecht, Kollegialbehörde, TribunalEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1215.1993Dokumentnummer
JFR_10068870_93B01215_01