RS Vfgh 1993/11/30 B1215/93

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art87 Abs3
B-VG Art133 Z4
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
Tir GVG 1983 §4 Abs2 lita
Tir GVG 1983 §13 Abs8

Rechtssatz

Keine denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Ausländergrunderwerbs aufgrund der Annahme drohender Überfremdung gemäß §4 Abs2 lita Tir GVG 1983 (auch dann nicht, wenn der Rechtsvorgänger die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; Anteil der ausländischen Grundeigentümer in Kitzbühel rund 10 Prozent).

Das Recht auf Freiheit des Liegenschaftserwerbs und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung bezieht sich nur auf Bundesbürger, nicht auch auf Ausländer.

Für Kollegialbehörden iSd Art133 Z4 B-VG, die den Voraussetzungen eines Tribunals iSd Art6 EMRK entsprechend eingerichtet sind, gilt das Prinzip der festen Geschäftsverteilung nach Art87 Abs3 B-VG nicht.

Der Landesgrundverkehrsbehörde gemäß §13 Tir GVG 1983 kommt die Qualität eines unabhängigen und unparteiischen Tribunals zu.

Keine Bedenken gegen §13 Abs8 Tir GVG 1983.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausländergrunderwerb, Überfremdung, Grundverkehrsrecht, Kollegialbehörde, Tribunal

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1215.1993

Dokumentnummer

JFR_10068870_93B01215_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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