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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/07/21 92/17/0270 1Stammrechtssatz
Die von den Gemeindebehörden gewählte Bescheidfassung (EM und Mitbes) und die (dementsprechende) Zustellung an den abgabepflichtigen EM konnte keine wirksame Zustellung eines an eine weitere Abgabenschuldnerin gerichteten Bescheides iSd § 76 und des § 151 NÖ LAO 1977 bewirken, weil auch diese Regelungen keine Ausnahme von dem Grundsatz normieren, daß der Bescheidadressat aus dem Bescheid zumindest erkennbar sein muß. Die Verwendung der Beifügung "und Mitb" bzw "und Mitbes" läßt jedoch nicht erkennen, gegenüber welchen anderen Adressaten als dem EM die Behörden (allenfalls iSd § 76 und des § 151 NÖ LAO 1977 durch Zustellung eines einzigen Bescheides an einen der Verpflichteten) den Bescheid erlassen wollten. § 76 und § 151 NÖ LAO 1977 setzen voraus, daß die Erledigung an mehrere Personen GERICHTET ist, was deren NENNUNG im normativen Teil des Bescheides voraussetzt.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170033.X02Im RIS seit
18.12.2001Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011