RS Vwgh 1996/4/26 93/17/0292

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Veröffentlicht am 26.04.1996
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L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §127 Abs6;
BAO §305 Abs3;
VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/02/23 95/17/0026 2

Stammrechtssatz

Wenn der seinerzeitige erstinstanzliche Abgabenbescheid in der Berufungsentscheidung (dem nunmehr angefochtenen Bescheid) aufgegangen ist, geht die im Wiederaufnahmebescheid der Abgabenbehörde erster Instanz erfolgte, auf den erstinstanzlichen Bescheid gerichtete Aufhebung ins Leere. Dadurch tritt die Klaglosstellung iSd § 33 Abs 1 VwGG, die bei Aufhebung des angefochtenen Berufungsbescheides erfolgt wäre, nicht ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170292.X01

Im RIS seit

04.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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