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L34008 Abgabenordnung VorarlbergNorm
AbgVG Vlbg 1984 §127 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1996/02/23 95/17/0026 2Stammrechtssatz
Wenn der seinerzeitige erstinstanzliche Abgabenbescheid in der Berufungsentscheidung (dem nunmehr angefochtenen Bescheid) aufgegangen ist, geht die im Wiederaufnahmebescheid der Abgabenbehörde erster Instanz erfolgte, auf den erstinstanzlichen Bescheid gerichtete Aufhebung ins Leere. Dadurch tritt die Klaglosstellung iSd § 33 Abs 1 VwGG, die bei Aufhebung des angefochtenen Berufungsbescheides erfolgt wäre, nicht ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993170292.X01Im RIS seit
04.04.2001