RS Vwgh 1996/4/26 96/17/0089

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Veröffentlicht am 26.04.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/17/0090

Rechtssatz

Zwar kann seit dem E eines VS vom 15.12.1977, 934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977, in derselben Sache sowohl eine Bescheidbeschwerde als auch eine Beschwerde, mit der die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, erhoben werden jedoch ergibt sich daraus nicht die Zulässigkeit BEIDER Beschwerden (in einem solchen Fall ist zwingend eine der Beschwerden zurückzuweisen).

Schlagworte

Beschwerde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996170089.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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