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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §201;Rechtssatz
Das Argument, die Regelbesteuerung stelle einen Mehraufwand für den Abgabepflichtigen dar, der im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Abgabepflichtigen unbillig sei, vermag die durch die Behörde dargelegte Zweckmäßigkeit einer Regelbesteuerung nicht in den Hintergrund zu drängen. Abgesehen davon, daß Aufzeichnungsverpflichtungen im allgemeinen regelmäßig eine Erschwernis für den Verpflichteten darstellen werden, ist es nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die Behörde darauf abstellte, daß mit Erlösaufzeichnungen anhand einer Registrierkasse zwar eine entsprechende Mehrbelastung verbunden sei, die jedoch bei entsprechenden organsiatorischen Maßnahmen nicht zu einem Mehrbedarf an Personal führen müsse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992170258.X04Im RIS seit
11.07.2001