RS Vwgh 1996/4/26 92/17/0258

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Veröffentlicht am 26.04.1996
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
L37017 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §6;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §7 Abs1;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §7 Abs4;
LAO Tir 1984 §151;

Rechtssatz

Das Argument, die Regelbesteuerung stelle einen Mehraufwand für den Abgabepflichtigen dar, der im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Abgabepflichtigen unbillig sei, vermag die durch die Behörde dargelegte Zweckmäßigkeit einer Regelbesteuerung nicht in den Hintergrund zu drängen. Abgesehen davon, daß Aufzeichnungsverpflichtungen im allgemeinen regelmäßig eine Erschwernis für den Verpflichteten darstellen werden, ist es nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die Behörde darauf abstellte, daß mit Erlösaufzeichnungen anhand einer Registrierkasse zwar eine entsprechende Mehrbelastung verbunden sei, die jedoch bei entsprechenden organsiatorischen Maßnahmen nicht zu einem Mehrbedarf an Personal führen müsse.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170258.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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