RS Vwgh 1996/4/26 95/17/0765

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
VStG §6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/17/0766 - 0786

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/17 93/09/0102 2 (hier: im Hinblick auf § 6 VStG)

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, den Beschuldigten dahingehend anzuleiten, welche Behauptungen und Beweisanträge er zu stellen habe, um einer Bestrafung zu entgehen (hier: nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170765.X06

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten