RS Vfgh 1993/11/30 V23/93

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art118 Abs6
Verordnung des Bürgermeisters der Gd Wundschuh vom 23.03.93
StVO 1960 §43
StVO 1960 §44
Stmk GdO 1967 §92

Leitsatz

Aufhebung der ortspolizeilichen Verordnung eines Bürgermeisters mangels gehöriger Kundmachung; kein Hinweis auf verordnungserlassende Behörde in der Kundmachung

Rechtssatz

Die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Wundschuh vom 23.03.93, Z120-2, (ortspolizeiliche Verordnung, mit der ein Fahrverbot sowie die Freimachung eines Privatwegs für den öffentlichen Verkehr wegen Gefahr im Verzug angeordnet wurde) wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Gesetzmäßigkeit der Verordnung hängt auch von der Zuständigkeit des Verordnungsgebers ab. Diesbezüglich muß die Verordnung der Kontrolle der Normunterworfenen zugänglich sein. Diesem Erfordernis muß bei der Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel dadurch Rechnung getragen werden, daß der Verordnungsgeber genannt wird (VfSlg. 6555/1971, 7281/1974, 7903/1976). Im gegenständlichen Fall enthält die Kundmachung der Verordnung keinerlei Hinweis darauf, welche Behörde die Verordnung erlassen hat. Obgleich also die Verordnung existent geworden ist, kann ihre Kundmachung nicht als gehörig angesehen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verordnung Kundmachung, Kundmachung Verordnung, Verordnung ortspolizeiliche, Straßenpolizei, Fahrverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V23.1993

Dokumentnummer

JFR_10068870_93V00023_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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