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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung der ortspolizeilichen Verordnung eines Bürgermeisters mangels gehöriger Kundmachung; kein Hinweis auf verordnungserlassende Behörde in der KundmachungRechtssatz
Die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Wundschuh vom 23.03.93, Z120-2, (ortspolizeiliche Verordnung, mit der ein Fahrverbot sowie die Freimachung eines Privatwegs für den öffentlichen Verkehr wegen Gefahr im Verzug angeordnet wurde) wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Gesetzmäßigkeit der Verordnung hängt auch von der Zuständigkeit des Verordnungsgebers ab. Diesbezüglich muß die Verordnung der Kontrolle der Normunterworfenen zugänglich sein. Diesem Erfordernis muß bei der Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel dadurch Rechnung getragen werden, daß der Verordnungsgeber genannt wird (VfSlg. 6555/1971, 7281/1974, 7903/1976). Im gegenständlichen Fall enthält die Kundmachung der Verordnung keinerlei Hinweis darauf, welche Behörde die Verordnung erlassen hat. Obgleich also die Verordnung existent geworden ist, kann ihre Kundmachung nicht als gehörig angesehen werden.
Schlagworte
Verordnung Kundmachung, Kundmachung Verordnung, Verordnung ortspolizeiliche, Straßenpolizei, FahrverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:V23.1993Dokumentnummer
JFR_10068870_93V00023_01