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L34008 Abgabenordnung VorarlbergNorm
AbgVG Vlbg 1984 §127 Abs6;Rechtssatz
Durch die bescheidmäßige Abgabenvorschreibung (unter gleichzeitiger Wiederaufnahme des Verfahrens) durch die Abgabenbehörde erster Instanz werden in derselben Sache die Rechtswirkungen des angefochtenen Berufungsbescheides (der im Wiederaufnahmebescheid nicht aufgehoben wurde) in einer Weise überlagert, die eine Rechtsverletzung des Bf durch den angefochtenen Bescheid ausgeschlossen erscheinen läßt. Die Beschwerde ist somit unter Bedachtnahme auf die prozessuale Überholung des Beschwerdegegenstandes gegenstandslos geworden und war in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG einzustellen. Das Rechtsschutzinteresse erscheint auch für den Fall des Wiederauflebens der "überlagerten" (verdrängten) Bescheidwirkungen infolge späterer Aufhebung des verdrängenden Bescheides durch die Möglichkeit der Wiederaufnahme nach § 45 Abs 1 Z 5 VwGG hinreichend gewahrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993170292.X02Im RIS seit
04.04.2001