RS Vwgh 1996/4/26 93/17/0292

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Veröffentlicht am 26.04.1996
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L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §127 Abs6;
AbgVG Vlbg 1984 §127 Abs8;
BAO §305 Abs3;
BAO §307;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Durch die bescheidmäßige Abgabenvorschreibung (unter gleichzeitiger Wiederaufnahme des Verfahrens) durch die Abgabenbehörde erster Instanz werden in derselben Sache die Rechtswirkungen des angefochtenen Berufungsbescheides (der im Wiederaufnahmebescheid nicht aufgehoben wurde) in einer Weise überlagert, die eine Rechtsverletzung des Bf durch den angefochtenen Bescheid ausgeschlossen erscheinen läßt. Die Beschwerde ist somit unter Bedachtnahme auf die prozessuale Überholung des Beschwerdegegenstandes gegenstandslos geworden und war in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG einzustellen. Das Rechtsschutzinteresse erscheint auch für den Fall des Wiederauflebens der "überlagerten" (verdrängten) Bescheidwirkungen infolge späterer Aufhebung des verdrängenden Bescheides durch die Möglichkeit der Wiederaufnahme nach § 45 Abs 1 Z 5 VwGG hinreichend gewahrt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170292.X02

Im RIS seit

04.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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