RS Vwgh 1996/4/26 95/17/0330

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Veröffentlicht am 26.04.1996
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L37168 Kanalabgabe Vorarlberg
L82308 Abwasser Kanalisation Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §8;
KanalisationsG Vlbg 1989 §13 Abs3;
VwRallg;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §111;

Rechtssatz

Der Mangel der Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers hinsichtlich der Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage ohne ordnungsgemäße Einräumung von Zwangsrechten macht einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zwar rechtswidrig, nimmt ihm aber nicht seine Eigenschaft und Rechtswirksamkeit als Bewilligungsbescheid. Eine allfällige Übergehung von Parteien als solche im Bewilligungsverfahren bewirkt nicht die Bewilligungslosigkeit des Vorhabens, wobei auf die zeitliche Beschränkung der Geltendmachung der Rechte der übergangenen Partei im § 107 Abs 2 WRG hingewiesen wird.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170330.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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