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L37168 Kanalabgabe VorarlbergNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Mangel der Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers hinsichtlich der Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage ohne ordnungsgemäße Einräumung von Zwangsrechten macht einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zwar rechtswidrig, nimmt ihm aber nicht seine Eigenschaft und Rechtswirksamkeit als Bewilligungsbescheid. Eine allfällige Übergehung von Parteien als solche im Bewilligungsverfahren bewirkt nicht die Bewilligungslosigkeit des Vorhabens, wobei auf die zeitliche Beschränkung der Geltendmachung der Rechte der übergangenen Partei im § 107 Abs 2 WRG hingewiesen wird.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170330.X03Im RIS seit
12.11.2001