RS Vwgh 1996/4/26 92/17/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Eine unrichtige Auskunft einer Behörde über die Handhabung einer Verwaltungsvorschrift durch die Behörde vermag keinen schuldausschließenden Rechtsirrtum im Sinne einer irrigen Gesetzesauslegung hervorzurufen. Eine solche Auskunft könnte nur einen Irrtum über die Handhabung der Verwaltungsvorschrift durch die Behörde bedingen, der jedoch einen Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs 2 VStG nicht darstellt (Hinweis: E 2.12.1957, 2203/55, VwSlg 4488 A/1957; E 17.9.1964, 2196/63, VwSlg 6425 A/1964).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170075.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten