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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
GdO NÖ 1973 §35 Abs2 Z10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/26 88/17/0101 2Stammrechtssatz
Gem § 37 Abs 1 NÖ GdO vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Eine Einschränkung der Vertretungsmacht nach außen etwa in der Richtung, daß Vertretungshandlungen des Bürgermeisters ohne einen Beschluß des im Innenverhältnis zur Geschäftsführung zuständigen Organes keine Wirksamkeit entfalten würden, sieht das Gesetz nicht vor. Mögen auch nach § 35 Abs 2 Z 10 NÖ GdO dem Gemeinderat Beschwerden und Klagen an den VfGH oder an den VwGH vorbehalten sein, so betrifft dies nur das Innenverhältnis. Wenn daher der Bürgermeister, der zur Vertretung nach außen berechtigt ist, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhob und mit der Vertretung einen Rechtsanwalt betraute, so kann dies, selbst wenn dem keine Beschlußfassung des im Innenverhältnis zuständigen Gemeindeorganes zugrunde gelegenen sein sollte, nicht zu einer Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung führen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170033.X01Im RIS seit
18.12.2001Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011