RS Vwgh 1996/4/26 93/17/0292

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Veröffentlicht am 26.04.1996
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §127 Abs8;
BAO §307;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/02/23 95/17/0026 4

Stammrechtssatz

Hätte die erstinstanzliche Wiederaufnahmebehörde richtigerweise den angefochtenen zweitinstanzlichen Bescheid (als "früheren" Bescheid iSd § 127 Abs 8 Vlbg AbgVG) aufgehoben, bestünde kein Zweifel über die Kostenersatzpflicht. Zwar hat sie dies nicht getan, immerhin aber durch die Erlassung des neuen, das wiederaufgenommene Verfahren abschließenden Sachbescheides den angefochtenen Bescheid in seinen Wirkungen - jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt - völlig verdrängt. Diese Wirkung kommt einer Aufhebung gleich und rechtfertigt auch im Bereich des Kostenersatzrechtes eine sinngemäße Anwendung des auf eine "Klaglosstellung" abstellenden § 56 erster Satz VwGG.

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170292.X03

Im RIS seit

04.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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