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L34008 Abgabenordnung VorarlbergNorm
AbgVG Vlbg 1984 §127 Abs8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1996/02/23 95/17/0026 4Stammrechtssatz
Hätte die erstinstanzliche Wiederaufnahmebehörde richtigerweise den angefochtenen zweitinstanzlichen Bescheid (als "früheren" Bescheid iSd § 127 Abs 8 Vlbg AbgVG) aufgehoben, bestünde kein Zweifel über die Kostenersatzpflicht. Zwar hat sie dies nicht getan, immerhin aber durch die Erlassung des neuen, das wiederaufgenommene Verfahren abschließenden Sachbescheides den angefochtenen Bescheid in seinen Wirkungen - jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt - völlig verdrängt. Diese Wirkung kommt einer Aufhebung gleich und rechtfertigt auch im Bereich des Kostenersatzrechtes eine sinngemäße Anwendung des auf eine "Klaglosstellung" abstellenden § 56 erster Satz VwGG.
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993170292.X03Im RIS seit
04.04.2001