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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RAO 1868 §1 Abs1;Rechtssatz
Ein durch die Verzichtsleistung gem § 34 Abs 1 lit d RAO emeritierter Rechtsanwalt ist zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht berechtigt. Eine von ihm unterfertigte VwGH-Beschwerde oder Mängelbehebung trägt somit keine Unterschrift eines Rechtanwaltes iSd § 24 Abs 2 VwGG, die formellen Voraussetzungen einer VwGH-Beschwerde sind damit nicht erfüllt (hier: Die Beschwerdeergänzung entbehrt der Unterschrift eines eingetragenen Rechtsanwaltes, sodaß dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde).
Schlagworte
ZurückziehungMängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170122.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009