RS Vwgh 1996/4/26 96/17/0083

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Veröffentlicht am 26.04.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §77 Abs1;
BAO §80 Abs1;
KO §1 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/01/16 90/13/0298 1

Stammrechtssatz

Abgaben sind während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insoferne den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen. Auch die Geltendmachung der Haftung des Gemeinschuldners gemäß § 82 Abs 1 EStG 1972 betrifft die Konkursmasse. Ein angefochtener (auch schon erstinstanzlicher) Bescheid kann daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten des § 1 Abs 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Es muß vielmehr ausschließlich der Masseverwalter als Partei behandelt werden, sodaß ein Haftungsbescheid an ihn zu richten ist. Wenn aber ein angefochtener Bescheid an den Gemeinschuldner gerichtet ist, ist er als nicht rechtswirksam erlassen anzusehen. Die Beschwerde des Masseverwalters gegen einen solchen ins Leere gehenden Bescheid ist daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen (Hinweis B 21.5.1990, 89/15/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996170083.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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