RS Vwgh 1996/4/26 94/17/0404

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67d impl;
VStG §51e;
VStG §51i;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/13 95/17/0004 2 (hier: indem er darlegte, er hätte im Zuge einer Rekonstruktion der Route in die Innenstadt bewiesen, daß er kein Kurzparkzonen-Verkehrszeichen passiert habe).

Stammrechtssatz

Der Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 51e VStG stellt jedenfalls einen Verfahrensmangel dar, der, wie andere Verfahrensfehler auch, dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs 2 Z 3 VwGG). Entspricht nun der Bf dem von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang aufgestellten Erfordernis, in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die Relevanz des Verfahrensmangels darzutun (hier, indem er die Möglichkeit darlegt, daß der UVS durch seine und des Meldungslegers unmittelbare Einvernahme zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können), erweist sich der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, da die belangte Behörde bei Vermeidung des in Rede stehenden Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. (Siehe jedoch: E 21.3.1995, 95/09/0020-0022, E 21.9.1995, 95/09/0124)

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170404.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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