RS Vwgh 1996/4/26 95/17/0765

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Veröffentlicht am 26.04.1996
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Index

L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ParkgebührenG Salzburg 1989 §7;
VStG §22 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/17/0766 - 0786

Rechtssatz

Bei einem Dauerdelikt wird vom Straftatbestand auch die Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes erfaßt und diese wird bestraft. Nach dem Tatbild des § 7 ParkgebührenG der Stadt Salzburg 1989 wird die Herbeiführung des verpönten Zustandes - die Verkürzung der Abgabe durch Nichtentrichtung zu Beginn des Parkens - nicht aber dessen weitere Aufrechterhaltung während des Abgabenzeitraumes mit Strafe bedroht. Bei Belassen des Fahrzeuges in der Kurzparkzone tritt mit Beginn des folgenden Abgabenzeitraumes und Nichtentrichtung der Parkgebühr hinsichtlich dieses Abgabenzeitraumes eine weitere Abgabenverkürzung durch Unterlassung ein. Die Verkürzung der Parkgebühr nach § 7 ParkgebührenG der Stadt Salzburg 1989 ist demnach, da die Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes nicht unter Strafe gestellt ist, schon deswegen kein Dauerdelik.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170765.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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