RS Vfgh 1993/11/30 B1011/93

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0015 Unabhängiger Verwaltungssenat

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Verfahrensanordnung
Stmk UVS-G §6
Stmk UVS-G §18

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Verhandlungsbeschluß der Vollversammlung eines Unabhängigen Verwaltungssenates betreffend die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer; kein Bescheidcharakter einer solchen Verfahrensanordnung

Rechtssatz

Im Verfahren nach §6 Stmk UVS-G sind zwar die keinem ordentlichen Rechtsmittel unterliegenden Entscheidungen (der Vollversammlung) des Unabhängigen Verwaltungssenats auf Amtsenthebung eines Mitgliedes zufolge ihrer normativen Wirkung "Bescheide" im Sinn des Art144 Abs1 B-VG, nicht aber vorgelagerte Verfahrensanordnungen.

Zu diesen Verfahrensanordnungen ohne normative Wirkung zählt der angefochtene "Verhandlungsbeschluß", mit dem das Amtsenthebungsverfahren gegen den Beschwerdeführer seinen Anfang nahm. Dieser Verwaltungsakt - soweit er das Amtsenthebungsverfahren eröffnet - hat keine wie immer beschaffenen Auswirkungen auf die dienstrechtliche Stellung des Beschwerdeführers als Mitglied (Vorsitzender) des Verwaltungssenats, wie sich schon aus §6 Abs1 bis Abs3 Stmk UVS-G ergibt. Eine Parallele zu den (vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpfbaren) Bescheiden auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Beamte kann hier nicht gezogen werden.

Die für Landesbedienstete geltenden disziplinarrechtlichen Bestimmungen der Dienstpragmatik in der als Landesgesetz in Kraft stehenden Fassung gelangen auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats nur dann zur Anwendung, wenn gegen sie ein Disziplinarverfahren zu führen ist (vgl. §18 Abs1 Stmk UVS-G); die Geltung der disziplinarrechtlichen Bestimmungen der Dienstpragmatik auch für das als Verfahren sui generis eingerichtete Amtsenthebungsverfahren nach §6 Stmk UVS-G ist aus §18 Abs1 Stmk UVS-G keinesfalls ableitbar.

Soweit der "Verhandlungsbeschluß" schließlich auch eine Ladung des Beschwerdeführers zur Verhandlung vor der Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenats enthält, ist er gleichfalls nicht vor dem Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde nach Art144 B-VG anfechtbar; denn als Bescheid in der Bedeutung des Art144 Abs1 B-VG stellt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (s. zB VfSlg. 9984/1984) wohl ein das Erscheinen vor der Behörde unter Androhung eines Zwangsmittels befehlender "Ladungsbescheid", nicht hingegen jedoch eine schlichte "Einladung" zur Verhandlung dar, wie sie hier ausgesprochen wurde.

Entscheidungstexte

  • B 1011/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.1993 B 1011/93

Schlagworte

Bescheidbegriff, Verfahrensanordnung, Ladung, Dienstrecht, Disziplinarrecht Beamte, Unabhängiger Verwaltungssenat, Anwendbarkeit Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1011.1993

Dokumentnummer

JFR_10068870_93B01011_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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