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L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer WienNorm
GetränkesteuerG Wr 1971 §10 Abs1 idF 1990/044;Rechtssatz
Da das Delikt der Nichtentrichtung der Abgabe gem § 7 Abs 1 Wr GetränkesteuerG 1971 mit Ablauf des zehnten Tages jedes Monats für das Vormonat bereits vollendet und beendet ist, scheidet eine Scheinkonkurrenz in Form eines fortgsetzten Deliktes aus. Wurde dem Abgabepflichtigen fahrlässige Abgabenverkürzung angelastet, ist ein fortgesetztes Delikt ebenfalls ausgeschlossen (Hinweis: E 4.9.1992, 91/13/0021, VwSlg 6706 F/1992).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992170080.X03Im RIS seit
20.11.2000