RS Vwgh 1996/4/26 95/17/0033

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Veröffentlicht am 26.04.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Die Ausführungen der Vorstellungsbehörde zur inhaltlichen Richtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides bilden keine tragenden Gründe der gegenständlichen Aufhebung, da die Vorstellungsbehörde im konkreten Fall ausschließlich die Rechtmäßigkeit der zurückweisenden Entscheidung der Berufungsbehörde zu überprüfen hatte.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeVerhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170033.X06

Im RIS seit

18.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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