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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Ausführungen der Vorstellungsbehörde zur inhaltlichen Richtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides bilden keine tragenden Gründe der gegenständlichen Aufhebung, da die Vorstellungsbehörde im konkreten Fall ausschließlich die Rechtmäßigkeit der zurückweisenden Entscheidung der Berufungsbehörde zu überprüfen hatte.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeVerhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170033.X06Im RIS seit
18.12.2001Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011