RS Vwgh 1996/4/26 95/17/0765

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Veröffentlicht am 26.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/17/0766 - 0786

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/26 91/10/0196 2

Stammrechtssatz

Die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann den Täter nur entschuldigen, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, ihm also nicht vorwerfbar ist (Hinweis E 27.6.1984, 83/03/0321).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170765.X05

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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