RS Vfgh 1993/11/30 B801/93

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ArbeitskräfteüberlassungsG §13 Abs4

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Bestrafung wegen nicht zeitgerechter Vorlage der Meldung der Überlassung von Arbeitskräften an das Landesarbeitsamt; verfassungswidrige Gleichsetzung des im Gesetz genannten Stichtags für die mitzuteilenden Verhältnisse mit dem Ende der Meldefrist

Rechtssatz

Ein Verständnis des §13 Abs4 ArbeitskräfteüberlassungsG, wie es die belangte Behörde ihrem Bescheid zugrunde gelegt hat, würde bedeuten, daß der Überlasser zum einen sämtliche geforderte Daten bis zum Ablauf des 31.07. zu erfassen hat (andernfalls droht ihm eine Bestrafung gemäß §22 Abs1 Z2 litd ArbeitskräfteüberlassungsG wegen Mangelhaftigkeit der vorgelegten Unterlagen), zum anderen aber verpflichtet wird, dafür Sorge zu tragen, daß die von ihm ermittelten Daten am 31.07. dem Landesarbeitsamt vorgelegt werden. Da die zum Stichtag zu erfassenden Daten nicht schon am Stichtag der Behörde vorgelegt werden können, würde solcherart ein gesetzeskonformes Verhalten der Rechtsunterworfenen unmöglich.

Es ist aber vielmehr davon auszugehen, daß das Gesetz keine Angabe über den Zeitpunkt enthält, bis zu dem die statistisch erfaßten Daten der Behörde vorzulegen sind. Daraus folgt, daß - sofern die Behörde nicht eine Frist gewährt hat - die Daten unverzüglich zu übermitteln sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitsrecht, Arbeitskräfteüberlassung, Fristen Melde-, Stichtag (Arbeitskräfteüberlassung), Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B801.1993

Dokumentnummer

JFR_10068870_93B00801_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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