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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/10/0254 E 16. April 1984 VwSlg 11410 A/1984 RS 2(hier: Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung).Stammrechtssatz
Die Zurückweisung einer Berufung wegen Rechtsmittelverzichtes oder wegen Verspätung ist ihrem normativen Gehalt nach nicht einer Zurückweisung der Berufung wegen des Fehlens einer anfechtbaren erstinstanzlichen Entscheidung gleichzuhalten. Auf Grund erstgenannter Zurückweisung stünde nämlich die Rechtskraft einer erstinstanzlichen Entscheidung fest.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170033.X03Im RIS seit
18.12.2001Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011