RS Vwgh 1996/4/26 95/17/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0254 E 16. April 1984 VwSlg 11410 A/1984 RS 2(hier: Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung).

Stammrechtssatz

Die Zurückweisung einer Berufung wegen Rechtsmittelverzichtes oder wegen Verspätung ist ihrem normativen Gehalt nach nicht einer Zurückweisung der Berufung wegen des Fehlens einer anfechtbaren erstinstanzlichen Entscheidung gleichzuhalten. Auf Grund erstgenannter Zurückweisung stünde nämlich die Rechtskraft einer erstinstanzlichen Entscheidung fest.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170033.X03

Im RIS seit

18.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten